Schüler:innen laufen einen Schulkorridor entlang.

Zugang zum Gymnasium

Bildung

Aktueller Stand: Gutheissung der Beschwerde

Letztes Update: 3. März 2026

Kanton: Bern

Worum geht es?

Finn Kruse möchte ans Gymnasium. Obwohl er die fachlichen Kompetenzen dafür mitbringt, empfiehlt ihn die Schulleitung der Oberstufenschule nicht für den prüfungsfreien Übertritt. Sie ist der Ansicht, dass seine methodischen und personalen Kompetenzen für den Besuch des Gymnasiums nicht ausreichen. Dazu zählen bspw. die Einsatzfreude und Lernbereitschaft, die Planung und Reflexion des Lernprozesses sowie selbstständiges und konzentriertes Arbeiten. Die Anforderungen im Zusammenhang mit den methodischen und personalen Kompetenzen kann er als Schüler mit Autismus jedoch kaum erfüllen. Gegen die Nicht-Empfehlung wehrt er sich mit Unterstützung von we claim.

Hintergrund

Die Schweiz hat sich mit der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) verpflichtet, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu weitergehender Bildung, zur Hochschulbildung und zu lebenslangem Lernen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen zu gewährleisten. Der Zugang zum Gymnasium muss insbesondere auch durch angemessene Vorkehrungen (Unterstützungs- und Nachteilsausgleichsmassnahmen) gewährt werden.

In der Praxis bleibt der Zugang zum Gymnasium aber noch immer für viele Menschen mit Behinderungen verschlossen. Bei den entscheidenden Personen mangelt es oft an Wissen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, über die Auswirkungen von spezifischen Behinderungen sowie mögliche Unterstützungs- und Nachteilsausgleichsmassnahmen. Ihre Sichtweise ist immer noch durch Stereotype und Vorurteile geprägt, die zu einer Unterschätzung des Potenzials von Menschen mit Behinderungen führen.

Ziele

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf Bildung. Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden. Angemessene Vorkehrungen, also Unterstützungsleistungen und gewisse Anpassungen des Unterrichts und der Prüfungen, können den Zugang zum Gymnasium ermöglichen und einen behinderungsbedingten Nachteil ausgleichen. Dies muss auch bei einer (prognostischen) Empfehlung berücksichtigt werden.

Ein positiver Entscheid stärkt den Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Gymnasium und legt einen Grundstein für die Inklusion im Bereich der weitergehenden Bildung. Zudem kann er dazu beitragen, Stereotype und Vorurteile in Bezug auf Menschen mit Behinderungen abzubauen.

Fallgeschichte

Finn Kruse entschied sich während der Oberstufe für den Besuch des Gymnasiums. Die fachlichen Kompetenzen dafür brachte er mit. Die Schulleitung der Oberstufenschule gab ihm jedoch aufgrund seiner aus ihrer Sicht ungenügenden methodischen und personalen Kompetenzen keine Empfehlung ab. Dabei war unbestritten, dass der Autismus von Finn direkte Auswirkungen auf seine methodischen und personalen Kompetenzen hat.

Beim Empfehlungsverfahren wurde beurteilt, ob Finn den erhöhten Anforderungen des Unterrichts am Gymnasium im Hinblick auf ein späteres Studium an einer universitären Hochschule voraussichtlich genügen wird. Die auf Autismus spezialisierten Fachpersonen, die Finn betreuen, stellten diesbezüglich eine gute Prognose. Der entsprechende Fachbericht lag der Schulleitung vor.

Trotzdem, und ohne dies in Bezug auf die einzelnen methodischen und personalen Kompetenzen näher auszuführen, sprach die Schulleitung Finn keine Empfehlung aus. Sie begründete dies pauschal mit dem angeblich sehr hohen Betreuungsaufwand von Finn und damit mit seiner Behinderung: Die Unterstützungsmassnahmen seien derart umfangreich und zeitaufwändig, dass keine Empfehlung abgegeben werden könne.

Gegen diesen Entscheid reichte Finn eine Beschwerde beim regionalen Schulinspektorat ein. Dieses wies die Beschwerde erst kurz vor den Sommerferien ab. Diesen Entscheid zog Finn an die kantonale Bildungsdirektion weiter. Vor der Bildungsdirektion stellte Finn unter anderem den Antrag, dass er bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheids nach den Sommerferien bereits vorsorglich im Gymnasium einzuschulen sei. Innert weniger Tage hiess die Bildungsdirektion diesen Antrag gut. Finn konnte deshalb in der Woche darauf im Gymnasium beginnen. Das Gymnasium legte angemessene Unterstützungs- und Nachteilsausgleichsmassnahmen für Finn fest.

Rund ein halbes Jahr später hiess die Bildungsdirektion die Beschwerde von Finn gut. Sie hielt fest, dass gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot ein (bedingter) Anspruch auf eine weitergehende Schulbildung bestehe. Wird die Zulassung an eine öffentliche Schule aufgrund einer Behinderung verweigert, müsse dies qualifiziert begründet werden. Die vorliegende Begründung von Schulleitung und Schulinspektorat genügte dieser Anforderung nicht. Gemäss der Bildungsdirektion war nicht nachvollziehbar, weshalb Finn mit angemessenen Unterstützungs- und Nachteilsausgleichsmassnahmen die Voraussetzungen der methodischen und personalen Kompetenzen nicht erfüllen könne. Sie entschied deshalb, dass Finn ins Gymnasium aufzunehmen sei.

Unterdessen hat Finn die Matura erfolgreich abgeschlossen.

Timeline

  • Januar 2022

    Gutheissung der Beschwerde durch Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern

  • August 2021

    Zwischenverfügung und vorsorgliche Einschulung im Gymnasium

    Beschwerde an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern

  • Juli 2021

    Abweisung der Beschwerde durch Schulinspektorat

  • April 2021

    Beschwerde ans regionale Schulinspektorat

  • März 2021

    Verfügung der Gemeinde betreffend Nichtaufnahme ins Gymnasium

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