Eine Frau malt auf einer Leinwand.

Nachteilsausgleich im Hochschulstudium

Bildung

Aktueller Stand: Teilweise Gutheissung des Rekurses

Letztes Update: 3. März 2026

Kanton: Zürich

Worum geht es?

Astrid Robertsson wird zur Weiterführung ihres Bachelorstudiums an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) zugelassen. Sie hat Autismus und beantragt einen Nachteilsausgleich, unter anderem in Form einer Reduktion der Anwesenheitspflicht im gemeinsamen Unterricht. Die ZHdK entscheidet bis zum Ende des Semesters nicht über diese beantragte Massnahme. In Absprache mit der Gleichstellungsbeauftragten erarbeitet Astrid Robertsson die Inhalte teilweise selbständig in einem anderen Raum der ZHdK. Am Ende des Semesters wird ihr mitgeteilt, dass sie zwei Module aufgrund Nichterfüllen der Anwesenheitspflicht nicht bestanden habe. Dagegen wehrt sie sich mit Unterstützung von we claim.

Hintergrund

Die Schweiz hat sich mit der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) verpflichtet, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu weitergehender Bildung, zur Hochschulbildung und zu lebenslangem Lernen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen zu gewährleisten. Der Zugang zum Hochschulstudium muss insbesondere auch durch angemessene Vorkehrungen (Unterstützungs- und Nachteilsausgleichsmassnahmen) gewährt werden.

In der Praxis werden die Verfahren betreffend Gewährung bzw. Nichtgewährung von angemessenen Vorkehrungen oft nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandhabt. Wird eine beantragte Nachteilsausgleichsmassnahme nicht gewährt, muss eine schriftliche Verfügung erlassen werden. Diese Verfügung muss eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung enthalten. Das ist ein Hinweis darauf, innert welcher Frist und bei welcher Behörde oder welchem Gericht man sich gegen die Verfügung wehren kann. Dies ist in der Praxis häufig nicht der Fall. Verfahrensfehler führen zu Unsicherheiten bei den Betroffenen und verhindern den Rechtsschutz.

Ziele

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf Bildung. Angemessene Vorkehrungen, also Unterstützungsleistungen und gewisse Anpassungen des Unterrichts und der Prüfungen, können den Zugang zu Aus- und Weiterbildungen ermöglichen und einen behinderungsbedingten Nachteil ausgleichen.

Ein positiver Entscheid stärkt die professionelle Durchführung von Verfahren betreffend angemessene Vorkehrungen sowie den Rechtsschutz bei Nichtgewährung einer beantragten Massnahme des Nachteilsausgleichs. Er kann dazu beitragen, das Bewusstsein über die Rechte betreffend angemessene Vorkehrungen zu stärken.

Fallgeschichte

Astrid Robertsson studiert bildende Kunst. Während ihres Bachelorstudiums wechselt sie an die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK). In ihrem Studiengang besteht bei gewissen Unterrichtsmodulen eine Anwesenheitspflicht. Das heisst, für das Bestehen eines Moduls müssen unter anderem mindestens 80% der Inhalte dieses Moduls besucht werden.

Aufgrund von Autismus ist Astrid Robertsson zur Vermeidung einer Reizüberflutung auf einen ruhigen Arbeitsplatz, eine Rückzugsmöglichkeit und eine Minimierung der Anwesenheit im selben Raum mit einer grösseren Gruppe angewiesen. Noch vor Beginn des ersten Semesters reichte sie deshalb ein schriftliches Gesuch um Nachteilsausgleich ein. Darin beantragte sie unter anderem auch eine Reduktion der Anwesenheitspflicht im gemeinsamen Unterricht.

Zwar fand diesbezüglich ein Gespräch mit der ZHdK statt. Einen definitiven Entscheid in Bezug auf die von ihr beantragte Reduktion der Anwesenheitspflicht im gemeinsamen Unterricht erhielt Astrid vor Beginn des ersten Semesters aber nicht. In Absprache mit der Gleichstellungsbeauftragten der ZHdK handhabte sie es deshalb vorübergehend so, dass sie im Rahmen der bestehenden Anwesenheitspflicht jeweils in den Räumlichkeiten der ZHdK anwesend war, teilweise die Inhalte der Module aber an einem ruhigen Arbeitsplatz ausserhalb des gemeinsamen Unterrichtsraums selbständig erarbeitete. Die Dozierenden tolerierten diese Handhabung.

Nach Abschluss des ersten Semesters wurde Astrid anlässlich eines Gesprächs dann aber überraschend mitgeteilt, dass sie zwei Module mangels Erfüllung der Anwesenheitspflicht nicht bestanden habe. Dies, obwohl sie im Rahmen der bestehenden Anwesenheitspflicht immer in den Räumlichkeiten der ZHdK anwesend war. Sie hatte lediglich teilweise ausserhalb des gemeinsamen Unterrichtsraums selbständig an den Inhalten der Module gearbeitet, so, wie es mit der Gleichstellungsbeauftragten der ZHdK vereinbart gewesen war. Das schriftliche Gesuch von Astrid in Bezug auf die beantragte Reduktion der Anwesenheitspflicht im gemeinsamen Unterricht war von der ZHdK auch bis zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht schriftlich beantwortet.

Gegen diesen Entscheid des Nichtbestehens reichte Astrid mit Unterstützung von we claim einen Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ein. Die Rekurskommission hiess den Rekurs von Astrid in Bezug auf das Nichtbestehen der beiden Pflichtmodule gut. Sie führte aus, dass die ZHdK erst nach Ablauf des ersten Semesters schriftlich festhielt, was bezüglich der Anwesenheitspflicht tatsächlich gilt. Im Zeitpunkt der Bewertung der beiden Module bestand somit keine schriftliche Regelung bezüglich der Anwesenheitspflicht. Das Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten und die fehlende Intervention von Dozierenden und der ZHdK führten gemäss der Rekurskommission dazu, dass Astrid zu Recht davon ausging, dass die von ihr praktizierte Anwesenheit den Anforderungen genügen würde. Es wurde ihr von niemandem mitgeteilt, dass diese Handhabung zu einem Nichtbestehen der beiden Module führen würde. Deshalb ist sie gemäss der Rekurskommission in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützen. Entsprechend hob die Rekurskommission die angefochtene Verfügung in Bezug auf das Nichtbestehen der beiden Module auf und bewertete diese beiden Module als bestanden. Ein zweiter Beschwerdepunkt in Bezug auf eine Nachteilsausgleichsmassnahme wurde von der Rekurskommission abgewiesen. Auf einen Weiterzug wurde in diesem Einzelfall verzichtet.

Die ZHdK hätte die von Astrid beantragte Reduktion der Anwesenheitspflicht im gemeinsamen Unterricht vor Semesterbeginn in Form einer schriftlichen Verfügung inklusive Rechtsmittelbelehrung offiziell abweisen müssen. Erst dies hätte es Astrid auch ermöglicht, sich gegen eine Nichtgewährung der von ihr beantragten Nachteilsausgleichsmassnahme rechtlich zu wehren. Zudem konnte sich die ZHdK aufgrund ihres Verfahrensfehlers nicht mehr auf das Nichterfüllen der Anwesenheitspflicht stützen.

Unterdessen hat Astrid Robertsson ihr Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen.

Zitat

«Die Arbeit von we claim hat mir sehr dabei geholfen, mein Studium abzuschliessen. Obwohl ich nicht gerne auf meine Zeit an der ZHdK zurückblicke, bedeutet es mir sehr viel zu wissen, dass die ZHdK Unrecht hatte. Ich hoffe, dass mein Fall zukünftig Studierenden in der gleichen Situation helfen kann, ihre Rechte zu kennen und sich zu wehren, wenn sie diskriminiert werden.» Astrid Robertsson

Timeline

  • August 2024

    Teilweise Gutheissung des Rekurses durch Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

  • Oktober 2023

    Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

  • August 2023

    Verfügung ZHdK betreffend Nachteilsausgleich und Nichtbestehen der beiden Module

  • März 2023

    Schriftliche Mitteilung ZHdK betreffend Nichtbestehen der beiden Module

  • Januar 2023

    Mündliche Mitteilung ZHdK betreffend Nichtbestehen der beiden Module

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