
Bildung
Aktueller Stand: Gutheissung der Beschwerde
Letztes Update: 22. Januar 2026
Kanton: Basel-Landschaft
Alex F. ist ein Jugendlicher mit Verbaler Entwicklungsdyspraxie (VED) und besucht die Sekundarschule. Wie alle Schüler:innen der Region (AG, BL, BS, SO) absolviert er in der 2. Klasse der Sekundarstufe den obligatorischen «Check S2». Dieser standardisierte Leistungstest ist für die Lehrstellensuche von grosser Bedeutung. Trotz seiner Verbalen Entwicklungsdyspraxie (VED) mit sekundärer Dyslexie erhält Alex für den Test keine Zeitverlängerung. Dagegen wehrt sich Alex – unterstützt von we claim – auf dem Rechtsweg.
Die Schweiz hat sich mit der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) verpflichtet, Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Berufsbildung und zu lebenslangem Lernen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen zu gewährleisten. Daraus und aus dem Diskriminierungsverbot in der Bundesverfassung ergibt sich das Recht von Menschen mit Behinderungen auf angemessene Vorkehrungen. Darunter fällt auch das Recht auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen. Dies stellt keine Bevorteilung dar, sondern gewährleistet Chancengleichheit.
Das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen wird in der Praxis immer wieder in Frage gestellt. Ein Eignungstest wie der «Check S2» ist für Jugendliche bei der Lehrstellensuche in der Praxis von grosser Bedeutung und hat Einfluss auf ihre berufliche Zukunft. Kann eine Person aufgrund des fehlenden Zeitzuschlags in der Prüfung ihr Potenzial nicht ausschöpfen, gibt der Test keine effektive Auskunft über die tatsächlichen Fähigkeiten. Ziel des Verfahrens ist es, die diskriminierende Verweigerung des Nachteilsausgleichs bei solchen Leistungstests zu beheben. Die Einführung eines Zeitzuschlags beim «Check S2» und anderen entsprechenden Tests ist ein wichtiger Schritt für eine chancengleiche Lehrstellensuche.
Im Schuljahr 2024/2025 besuchte Alex F. die 2. Klasse der Sekundarstufe. Aufgrund seiner Verbalen Entwicklungsdyspraxie (VED) mit sekundärer Dyslexie empfahl der Schulpsychologischen Dienst bei Prüfungen und im Unterricht verschiedene Nachteilsausgleichsmassnahmen. Dazu zählte unter anderem ein Zeitzuschlag bei schriftlichen Prüfungen von maximal einem Drittel der Prüfungszeit. Dies ist bei vielen neurodiversen Diagnosen (AD(H)S, Dylexie, Dyskalkulie) wichtig, da die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit trotz ausreichender fachlicher Kompetenz verlangsamt sein kann und ohne Zeitzuschlag keine chancengleiche Leistungsbeurteilung möglich ist.
Wie für den Bildungsraum Nordwestschweiz (AG, BL, BS, SO) üblich, absolvierte Alex im Frühjahr 2025 den obligatorischen Leistungstest Check 2. Es handelt sich um einen nach standardisierten Regeln durchgeführten Test, der zur Standortbestimmung der Schüler:innen dienen und ihren Lernerfolg sichtbar machen soll. Solche Leistungstests werden ab der 3. Klassen in regelmässigem Abstand durchgeführt. Getestet werden dabei unterschiedliche Kompetenzen aus den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik sowie Natur und Technik. Die Ergebnisse aus Check 2 (2. Klasse Sekundarstufe) sowie Check 3 (3. Klasse Sekundarstufe) werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen.
In Hinblick auf den Leistungstest Check 2 teilte die Schulleitung Alex F. mit, dass bei Online-Tests wie dem Check 2 eine Verlängerung der Prüfungsdauer aufgrund von Beschränkungen durch die IT-Systeme nicht möglich sei. Alex F. erhob mit Unterstützung seiner Eltern dagegen Beschwerde. Diese wurde vom Schulrat abgelehnt. In seiner Begründung hielt auch er fest, dass die Massnahme des Zeitzuschlags aus technischen Gründen nicht möglich sei und daher nicht gewährt werden könne.
Mit Unterstützung von we claim zog die Familie weiter vor den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Da Alex in der Zwischenzeit bereits den Leistungstest absolviert hatte, forderte er in der Beschwerde, im Sinne eines Nachteilsausgleichs das Prüfungsergebnis anzupassen. Er legte dar, dass er die Zeit als sehr knapp bemessen empfunden habe und so nicht alle Aufgaben habe lösen und dadurch nicht sein ganzes Potential habe abrufen können.
Das Amt für Volksschulen (AVS) entgegnete, dass bei der Konzipierung der Plattform «Check dein Wissen» die standardisierte Durchführung im Mittelpunkt gestanden habe. Eine Eigenschaft jedes Tests sei die vorgegebene Zeitdauer pro Testteil. Es bestünde daher keine Möglichkeit, die Zeitdauer eines bestehenden Tests nur für ausgewählte Schüler:innen auszuschalten oder zu verlängern. Zudem brauche es eine neue Funktionalität, die es ermögliche, jene Schüler:innen mit Anspruch auf Zeitzuschlag im System zu kennzeichnen. Aus diesem Grund sei der Zeitzuschlag für Alex F. nicht möglich.
Der Regierungsrat hiess die Beschwerde im Hauptpunkt gut. Durch die Verweigerung des Zeitzuschlags wurde der Anspruch auf Nachteilsausgleich von Alex F. verletzt. Der Regierungsrat hielt fest, dass eine technische Lösung gefunden werden muss, damit der Zeitzuschlag gewährt werden kann. Das für die Entwicklung des Tests zuständige Unternehmen muss beauftragt werden, eine technische Lösung zu erarbeiten. Im Ergebnis führt der Entscheid des Regierungsrats dazu, dass der Anspruch auf Nachteilsausgleich von Schüler:innen im Bildungsraum Nordwestschweiz künftig auch bei den standardisierten Leistungstests («Checks») gewährt werden muss. Es wurden zudem keine Verfahrenskosten erhoben. Verfahren gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) sind in der Regel kostenlos, da das Gesetz einen wirksamen Diskriminierungsschutz sowie einen niederschwelligen Zugang zum Recht für Menschen mit Behinderungen sicherstellen will.
Teilweise Gutheissung der Beschwerde durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
Abweisung Beschwerde durch den Schulrat
Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
Ablehnung Zeitzuschlag durch die Schulleitung
Beschwerde an den Schulrat
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