
Bildung
Aktueller Stand: Vor dem Gemeinderat von La Chaux-de-Fonds
Letztes Update: 18. Dezember 2025
Kanton: Neuenburg
Valentin E.* hat Trisomie 21. Im Hinblick auf seinen Schulbeginn haben ihn seine Eltern ihn für die kommunale ausserschulische Betreuung angemeldet. Die Gemeinde verweigert jedoch seine Aufnahme mit der Begründung, dass ihre Einrichtungen nicht für ein Kind mit Valentins Behinderung geeignet seien.
Mit der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) hat sich die Schweiz verpflichtet, Kindern mit Behinderungen die Ausübung aller Grundrechte gleichberechtigt mit anderen Kindern zu gewährleisten (Art. 7). Darüber hinaus erkennt sie allen Menschen mit Behinderungen das Recht zu, an der Gesellschaft teilzuhaben und die gleiche Wahlfreiheit wie andere Menschen zu geniessen. Die UNO-BRK sorgt insbesondere dafür, dass soziale Dienste und Einrichtungen für die allgemeine Bevölkerung den Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt zur Verfügung stehen und an ihre Bedürfnisse angepasst sind (Art. 19). Dies gilt insbesondere auch für die familienergänzende Betreuung.
Zudem hat der Kanton Neuenburg am 2. November 2021 das Gesetz über die Inklusion und Begleitung von Menschen mit Behinderungen (LIncA) verabschiedet. Dieses sieht vor, dass der Staat alle Massnahmen ergreift, um die Inklusion zu gewährleisten, insbesondere durch die Erleichterung des Zugangs zu familienergänzender Betreuung. Der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen, die vom Staat delegierte Aufgaben wahrnehmen, sind «verantwortlich dafür, die Inklusion in alle Entscheidungsprozesse einzubeziehen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen».
Kinder mit Behinderung haben wie alle anderen Kinder das Recht, ausserschulische Betreuungseinrichtungen zu besuchen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung angemessener Vorkehrungen. Dieser Fall zeigt jedoch, dass Familien mit Kindern mit Behinderung auch für etwas kämpfen müssen, das eigentlich selbstverständlich sein sollte. Eine positive Entscheidung würde den Zugang von Kindern mit Behinderungen zu Tagesstätten verbessern, die Inklusion fördern und auch für andere Kinder von Vorteil sein. Schliesslich würde dies auch Familien mit Kindern mit Behinderungen ermöglichen, Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren.
Nachdem die Gemeinde Valentins Aufnahme in die ausserschulische Betreuung verweigert hatte, legten die Eltern Beschwerde ein. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde gut, da das Reglement ungültig war und die Klausel zur Verweigerung der Aufnahme von Kindern mit besonderen Bedürfnissen diskriminierend sei. Der Fall wurde an die Gemeinde zurückverwiesen. Diese wurde vom Kantonsgericht aufgefordert, die konkreten Möglichkeiten für die Aufnahme von Valentin zu prüfen und eine neue Entscheidung zu treffen. Nach einem Austausch mit den Eltern lehnte die Gemeinde Valentins erneut ab. Die Gemeinde begründete dies mit dem Fehlen von heilpädagogischem Personal – auf welches das Kind gar nicht angewiesen ist – und die angeblich inadäquaten Räumlichkeiten. Die Eltern hatten jedoch Berichte verschiedener Therapeut:innen vorgelegt, die die Aufnahme von Valentin in die ausserschulischen Einrichtungen ausdrücklich empfahlen.
Mit Unterstützung von we claim fochten die Eltern von Valentin die Ablehnung erneut vor dem Kantonsgericht an. Das Kantonsgericht hiess auch die zweite Beschwerde gut. Er betonte im Urteil, dass der Gemeinderat den Antrag auf Einschreibung immer noch nicht ernsthaft, objektiv und konkret geprüft habe. Er habe sich darauf beschränkt, die «Defizite» des Kindes aufzuzählen, ohne auch nur zu versuchen, seine Bedürfnisse zu ermitteln. Insbesondere berücksichtigte er nicht die Berichte von Valentins Therapeut:innen. Indem er seine Aufmerksamkeit auf die Nichtanpassbarkeit seiner ausserschulischen Betreuungseinrichtungen gerichtet habe, habe der Gemeinderat seine Verantwortung vernachlässigt, die Inklusion in seinen Entscheidungsprozess einzubeziehen, und völlig aus den Augen verloren, dass das Kindeswohl seine Überlegungen hätte leiten müssen. Darüber hinaus betonte das Kantonsgericht ausdrücklich, dass die Gemeinde, wenn sie eine ausserschulische Betreuung für Kinder anbiete, kein Kind aus diskriminierenden Gründen von diesem Angebot ausschliessen dürfe.
Der Fall wurde nochmals an die Gemeinde zurückverwiesen, damit diese die Aufnahme des Kindes endlich ernsthaft prüft. Das Urteil stellt klar, dass die Gemeinde die Aufnahme von Valentin nicht mit dem Argument verweigern darf, es fehle an «im Bereich Behinderung geschultem Personal» oder die Räumlichkeiten seien ungeeignet.
*Name geändert
Zulassung der zweiten Beschwerde durch das Kantonsgericht
Zweite Beschwerde beim Kantonsgericht
Neue Ablehnung durch die Gemeinde La Chaux-de-Fonds
Zulassung der ersten Beschwerde durch das Kantonsgericht
Erste Beschwerde beim Kantonsgericht
Ablehnung der Aufnahme in die kommunalen ausserschulischen Betreuungseinrichtungen
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