Öffentlicher Verkehr
Aktueller Stand: Vor Bundesamt für Verkehr
Letztes Update: 10. Februar 2026
Kanton: alle (ganze Schweiz)
Die SBB bringt neue Fernverkehr-Doppelstockzüge (FV-Dosto) in den Verkehr. Diese sind aus Sicht von Menschen mit Behinderungen nicht autonom benutzbar. Dagegen wehrt sich Inclusion Handicap, Dachverband der Schweizer Behindertenorganisationen, vor Gericht. Dabei stützt er sich auf sein Verbandsbeschwerderecht. Dieses berechtigt Inclusion Handicap insbesondere in Fragen des öffentlichen Verkehrs in eigenem Namen Beschwerde zu führen, um die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen überprüfen zu lassen. Im Zentrum des Falls stehen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf autonome Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie die Frage, ob die Prüfung der autonomen Benutzbarkeit durch die Behörden ohne den Einbezug von Menschen mit Behinderungen zulässig ist.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Es sieht unter anderem eine Frist von 20 Jahren vor, um den öffentlichen Verkehr barrierefrei zu gestalten. Diese Frist ist am 31. Dezember 2023 abgelaufen. Die Bilanz ist ernüchternd (siehe dazu Medienmitteilung von Inclusion Handicap vom 14.12.23). Dabei ergibt sich das Recht von Menschen mit Behinderungen auf autonome Nutzung des öffentlichen Verkehrs bereits aus der Bundesverfassung (BV). Zudem hat sich die Schweiz mit der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) verpflichtet, Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen beim Zugang zum öffentlichen Verkehr zu verbieten.
Der öffentliche Verkehr ist für Menschen mit Behinderungen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zentral. Dieser Fall hat zum Ziel, das Recht von Menschen mit Behinderungen auf autonome Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu stärken und zu bewirken, dass Sachverhalte rund um das Behindertengleichstellungsrecht von den Behörden nicht mehr ohne den Einbezug von Menschen mit Behinderungen abgeklärt werden.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilte den FV-Dosto der SBB die befristeten Betriebsbewilligungen. Während laufender Frist für die Anfechtung dieser Bewilligungen wurden Menschen mit Behinderungen und ihre Vertreter:innen von den SBB zu einem Augenschein eines bereits fertig gebauten FV-Dosto eingeladen. Dabei stellten sie diverse behindertengleichstellungsrechtliche Verstösse fest.
Inclusion Handicap reichte deshalb beim Bundesverwaltungsgericht eine Verbandsbeschwerde gegen die befristeten Betriebsbewilligungen ein. Der Dachverband machte insgesamt 15 Verstösse gegen das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) geltend. In vier Punkten erfolgte danach eine aussergerichtliche Einigung mit den SBB.
In den restlichen Punkten wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von Inclusion Handicap grösstenteils ab. Zudem verpflichtete es Inclusion Handicap, SBB und Bombardier (heute Alstom) Parteientschädigungen von insgesamt CHF 252’000.- zu bezahlen.
Inclusion Handicap zog dieses Urteil ans Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass Menschen mit Behinderungen ein Recht auf selbstbestimmte Mobilität haben. Dieses Recht ergibt sich bereits aus der Bundesverfassung (BV). Die Beschwerde von Inclusion Handicap hiess das Bundesgericht in Bezug auf den Ein- und Ausstiegsbereich der FV-Dosto gut. Transportunternehmen und insbesondere das BAV können sich gemäss Bundesgericht nicht mehr mit der Einhaltung der einzelnen technischen Normen begnügen. Sie müssen gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen die Züge auch tatsächlich autonom und sicher benutzen können. Denn auch eine Abfolge von an sich normkonformen Hindernissen kann eine autonome und sichere Benutzung verunmöglichen. Das Bundesgericht verpflichtete deshalb das BAV, die tatsächliche autonome und sichere Benutzbarkeit des Ein- und Ausstiegsbereichs der FV-Dosto zu überprüfen.
Zudem kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Inclusion Handicap mit dem Verbandsbeschwerderecht auch ein öffentliches Interesse wahrnehme. Entsprechend müsse verhindert werden, dass zu hohe Parteientschädigungen sich negativ darauf auswirken. Das Bundesgericht wies das Bundesverwaltungsgericht deshalb an, die von ihm auferlegten Parteientschädigungen nach unten zu korrigieren. Dieses legte die Parteientschädigungen neu auf insgesamt CHF 110'000.- fest. Gegen dieses Urteil gelangte Inclusion Handicap erneut ans Bundesgericht und beantragte eine noch weitergehende Reduktion der Parteientschädigungen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und reduzierte die Parteientschädigungen noch einmal auf insgesamt CHF 90'000.- (CHF 60'000.- für die SBB, CHF 30'000.- für Alstom). Dabei hielt es in Bezug auf die Parteientschädigung von CHF 60'000.- für die SBB ausdrücklich fest, dass diese für ein Verbandsbeschwerderechtsverfahren immer noch hoch ausfalle. Gemäss Bundesgericht handelte sich jedoch um einen rechtlich wie technisch aussergewöhnlich komplexen Fall mit erheblichem Aufwand. Dies bedeutet, dass in anderen Verfahren, die gestützt auf das Verbandsbeschwerderecht geführt werden, die Parteientschädigungen in der Regel wesentlich tiefer ausfallen müssen.
Das BAV holte zur Frage der autonomen Benutzung des Ein- und Ausstiegsbereichs einen Sachverständigenbericht ein. Die Sachverständigen prüften die autonome Benutzbarkeit mit theoretischen Berechnungen und praktischen Versuchen mit Menschen ohne Behinderungen. Dazu setzten sie Männer ohne Behinderungen in Standardrollstühle und liessen diese so den Ein- und Ausstiegsbereich befahren. Menschen mit Behinderungen wurden vom BAV für diese Abklärungen nicht beigezogen. In seiner Stellungnahme zum Sachverständigenbericht übte Inclusion Handicap scharfe Kritik an diesem Vorgehen: Eine solche Prüfung sei realitätsfern, da Menschen mit Behinderungen andere körperliche Voraussetzungen als Menschen ohne Behinderungen aufweisen. Dennoch kam das BAV gestützt auf diesen Bericht und ohne den Einbezug von Menschen mit Behinderungen zum Schluss, der Ein- und Ausstiegsbereich der FV-Dosto sei für Menschen mit Behinderungen autonom benutzbar. Entsprechend erteilte es den FV-Dosto die unbefristeten Betriebsbewilligungen. Inclusion Handicap erhob gegen diese unbefristeten Betriebsbewilligungen erneut eine Verbandsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde von Inclusion Handicap gut und kritisierte in seinem Urteil das Vorgehen des BAV mit deutlichen Worten. Es hält klar fest: Bei der Überprüfung der autonomen und sicheren Benutzung müssen Menschen mit Behinderungen zwingend einbezogen werden. Zudem hatte das BAV gemäss Bundesverwaltungsgericht mehrfach den Anspruch von Inclusion Handicap auf rechtliches Gehör verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Angelegenheit deshalb erneut ans BAV zurück. Das BAV muss nun unter Einbezug einer repräsentativen Gruppe von Menschen mit Behinderungen weitere Abklärungen treffen. Aufgrund der bereits langen Verfahrensdauer ordnete das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich an, dass das BAV bereits jetzt abklären müsse, welche Anpassungen technisch möglich und verhältnismässig sind, falls die neuerlichen Tests ergeben, dass die autonome und sichere Benutzung nicht gegeben ist.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Autonomie)
Urteil des Bundesgerichts (Parteientschädigungen)
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Autonomie)
Unbefristete Betriebsbewilligungen des BAV (Autonomie)
Beschwerde ans Bundesgericht (Parteientschädigungen)
Stellungnahme zum Sachverständigenbericht (Autonomie)
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Parteientschädigungen)
Zustellung des Sachverständigenberichts durch das BAV (Autonomie)
Teilweise Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisungen an das BAV (Autonomie) und das Bundesverwaltungsgericht (Parteientschädigungen)
Beschwerde ans Bundesgericht
Mehrheitliche Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht
Gerichtlicher Augenschein am Bahnhof Romanshorn
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
Besichtigung der FV-Dosto durch Menschen mit Behinderungen
Befristete Betriebsbewilligungen des BAV
Kommentar
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