Im Bereich Arbeit ist zwischen öffentlichen und privaten Arbeitgebern zu unterscheiden. Öffentliche Arbeitgeber (Bund, Kantone und Gemeinden) sind an das Diskriminierungsverbot gebunden und verpflichtet, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt zu behandeln. Diese haben Anspruch auf notwendige Anpassungen am Arbeitsplatz, so dass sie ihre Arbeit gleichberechtigt ausüben können (z.B. Zugänglichkeit mit Rollstuhl oder digitale Barrierefreiheit für Menschen mit Sehbehinderung). In öffentlichen Arbeitsverhältnissen gilt auch eine erhöhte Fürsorgepflicht und ein erhöhter Kündigungsschutz. Es gibt allerdings keinen Anspruch auf Einstellung.
Für private Arbeitgeber gilt das Diskriminierungsverbot nicht direkt. Das Obligationenrecht muss aber so ausgelegt werden, dass Menschen mit Behinderungen nicht diskriminiert werden. Das gilt insbesondere für die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht und das Verbot der missbräuchlichen Kündigung.